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Returo - Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Entsorgungswegen sowie die Entsorgung von Abfällen

§ 1  - Allgemeines / Geltungsbereich

Die Vermittlung von Entsorgungswegen in Form der Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte (Abfallmaklertätigkeit) sowie die Entsorgung von Abfällen erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie der Betriebsordnung der jeweiligen Entsorgungsanlage. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 2  -  Auftragserteilung

Im Rahmen der Beauftragung teilt der Auftraggeber Art, Menge und Umfang des zu entsorgenden Abfalls mit und erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

§ 3  -  Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Abfall gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen zu deklarieren. Es dürfen ausschließlich Abfälle zur Entsorgung übernommen bzw. durch die Returo an Dritte als Maklergeschäft vermittelt werden, die in dem Abfallannahmekatalog der jeweiligen Anlage aufgeführt sind. Im Abfall dürfen keine anderen als in der Deklaration angegebenen Stoffe hinzugefügt oder beigemengt werden. Uns ist im zu erteilenden Auftrag über alle für die ordnungsgemäße Entsorgung erforderlichen Angaben, wie Zusammensetzung des Abfallstoffes, Erzeuger des Abfallstoffes, Auftraggeber sowie Herkunftsgemeinde, Auskunft zu erteilen. Der Auftraggeber hat uns unaufgefordert über jede Veränderung der Zusammensetzung der Abfallstoffe zu informieren.
Wir bzw. die jeweilige Entsorgungsanlage sind berechtigt, Abfallstoffe, die von der vertragsgemäßen und zugelassenen Beschaffenheit abweichen, zurückzuweisen und die entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Verweigert der Auftraggeber die Rücknahme, ist die Returo berechtigt, die Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Returo ist berechtigt, in allen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen eines besonderen berechtigten Interesses eine Deklarationsanalytik zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Die Returo ist berechtigt, von den angelieferten Abfällen eine repräsentative Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches und repräsentatives Muster zugrunde zu legen.

§ 4  -  Abfallrechtliche Begleitpapiere

Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit erforderlich, die behördlich vorgeschriebenen Nachweise (Entsorgungsnachweis, Begleit-/Übernahme­scheine) rechtzeitig, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen und vorzulegen.
Soweit die Returo den Auftraggeber bei der Erstellung von verantwortlichen Erklärungen und Nachweisen berät, befreit dies den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.

§ 5  -  Zurückweisung von Abfallstoffen

Die Entsorgung von Abfällen oder Vermittlung von Entsorgungswegen durch die Returo kann verweigert werden, wenn

1)   Abfallstoffe angeliefert oder überlassen werden, die gesetzlich, behördlich oder im Annahmekatalog der jeweiligen Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage nicht zugelassen sind und/oder die von den bei Vertragsabschluss vorgelegten Unterlagen bzw. getätigten Angaben abweichen;

2)   vertragliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Entsorgung bzw. Verwertung von Abfallstoffen nicht beachtet werden;

3)   im Einzelfall ungünstige vorher nicht bekannte Auswirkungen für die Returo bzw. die jeweilige Entsorgungsanlage bei der Entsorgung bzw. Verwertung durch die Anlieferung zu befürchten sind;

4)   die Verwertung und Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetz, Ver­ordnung, behördliche Auflage oder Ähnlichem unzulässig oder unzumutbar wird;

5)   der Schuldner mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist bzw. die Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist oder der Insolvenzantrag gestellt worden ist; oder

6)   vor Anlieferung eine von uns verlangte Terminabstimmung nicht stattgefunden hat.

§ 6  -  Zahlungsbedingungen

1)   Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Soweit keine Preise schriftlich vereinbart sind, gilt für die Entsorgungsleistung die jeweils gültige Preisliste der Anlage. Bei Abrechnung nach Gewicht gilt die Differenz aus der Erstwiegung und der Zweitwiegung der geeichten Waagen der Anlagen als angelieferte Menge.

2)   Das Entgelt ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, sofort fällig. Der Auftraggeber kommt mit seiner Geldleistungspflicht – ohne dass es einer Mahnung bedarf – spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3)   Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 7  -  Anpassung der Vergütung

1)   Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein (z. B. durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren), so sind wir berechtigt, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens anzupassen.

2)   Sollten sich die Leistungsbedingungen (wie z. B. wirtschaftliche Rahmenbedingungen) nach Auftragserteilung erheblich verändern, so kann der Vertrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen angepasst werden.

 
§ 8  -  Haftung und Schadenersatz

1)   Der Auftraggeber und dessen Beauftragter haften für alle Ansprüche der Returo als Gesamtschuldner. Dazu gehört neben der Vergütung auch die Haftung für Schäden, die durch die Anlieferung von nicht zur Entsorgung zugelassenen Abfallstoffen durch Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Betriebsordnung der Entsorgungsanlagen entstehen, sowie alle Schäden, die uns oder Dritten bei der Ãœbernahme von Abfällen entstehen und für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Weisung des Personals verursacht werden. Wir sind von allen erhobenen Ansprüchen Dritter freizustellen.

2)   Wir haften nicht für Schäden der befugten Auftraggeber und Benutzer bei der Benutzung der Entsorgungsanlagen. Dies gilt auch für Reifenschäden. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht für Personen- und Sachschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betriebes entstanden sind.

3)   Der Auftraggeber haftet für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die von uns zu entsorgenden Abfälle zurückzuführen sind. Im Schadensfall obliegt dem Auftraggeber der Nachweis der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung der Returo.

4)   Wir haften nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass aufgrund höherer Gewalt Leistungsstörungen auftreten. Im Rahmen dieser Ereignisse ruhen unsere Verpflichtungen. Wir werden bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.

5)   Im Ãœbrigen haften wir nur nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. In diesem Fall ist aber eine etwaige Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.

6)   Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter in Erfüllungspflichten.

7)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit in vollem Umfang und dauerhaft zu gewährleisten. Sollte eine Leistungsstörung im Rahmen eines langfristigen Vertrages länger als einen Monat dauern, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall behalten wir uns vor, die gesetzlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
 
§ 9  -  Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftragnehmer ein, dass die Returo Daten des Auftraggebers, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, entsprechend erhebt, verarbeitet und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auch an externe Auftraggeber und Auftragnehmer weiterleitet. Eine Weiterleitung der Daten an unbeteiligte Dritte ist nicht vorgesehen.
 
§ 10 -  Gerichtsstand / Erfüllungsort

1)   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3)    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Anderweitiges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4)    Die Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

 

Stand: 01.07.2016